Ab April 2006 geänderte Regelungen bei der TÜV-Prüfung
Die folgende Meldung fand ich in der aktuellen Tageszeitung.
Das Wetter wird langsam besser und die Tage werden länger. Das lockt Fahrer von Motorrädern und offenen PKW gleichermaßen aus dem Winterschlaf. Zweiradfahrer sollten sich auf Grund der Winterpause vorsichtig ins Strassengeschehen einfügen, um Unfälle zu vermeiden.
Insbesondere aber müssen sie sich mit Änderungen bei der Hauptuntersuchung (HU) vertraut machen.
Grund ist die am 10.Februar 2006 im Bundesrat verabschiedete 41.Änderungsverordnung, die für Kraftfahrer ab 1.April 2006 einige Neuerungen mitsich bringt.
Bei Autos is die Prüfung von elektronisch geregelten Systemen ab April anläßlich der Hauptuntersuchung Vorschrift.
Die Prüfer stellen auf Basis der Systemdaten fest, ob beispielsweise das ABS, ESP oder die Airbags richtig funktionieren. Dazu stellt der Hersteller Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche sicherheitsrelevanten Systeme in dem jeweiligen Fahrzeug stecken.
Betroffen von den Änderungen sind auch die Fahrer von OBD-Fahrzeugen. OBD bedeutet eine Art Eigenüberwachung der Fahrzeuge im Hinblick auf alle relevanten Bauteile, die für die Abgasreinigung verantwortlich sind. Eventuelle Fehler im System werden dem Fahrer durch eine Warnleuchte im Armaturenbrett angezeigt. Zusätzlich werden Fehler im Motormanagement im Fehlerspeicher der OBD abgelegt.
Bei der nun neuen Abgasuntersuchung wird dieser Fehlerspeicher ausgelesen und bewertet, gegebenenfalls durch eine Abgasmessung ergänzt.
Ab dem Jahr 2010 werden auch für Fahrzeuge ohne OBD Hauptuntersuchung und Abgastest zusammengelegt, so die weiteren Angaben des TÜV.
Dann entfällt auch für diese Fahrzeuge die AU-Plakette auf dem Kennzeichen.
Die Abgasuntersuchung wird dann nur noch durch die Prüfplakette der Hauptuntersuchung bestätigt, so der TÜV.
Für Motorräder gibt es ab April zusätzlich eine Umweltuntersuchung. Sie besteht aus einem Abgastest und einem Geräuschtest. Als Grenze für den CO-Gehalt im Abgas gelten die Werte des Herstellers, oder, falls diese nicht vorliegen, folgende Werte:
4,5 Vol-% bei Motorrädern ohne Katalysator oder mit ungeregeltem Katalysator im Leerlauf und 0,3 Vol-% bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator im erhöhten Leerlauf. Die Geräuschmessung soll beispielsweise Veränderungen von Auspuffanlagen aufdecken, so der Tüv.